Gerade in den Bereichen Vertrieb und Marketing ist ein möglichst umfangreicher Adressbestand von potentiellen Kunden ein wichtiger Kapitalbestandteil. Doch in den Regeln für die Datenhaltung hat sich einiges geändert. Vielen Dank an Stefan Bösebeck von Büro-X für diesen Beitrag:
Ein Gastbeitrag von Stefan Bösebeck / büro-X.org
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Im Jahr 2009 bereits hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist für die Datennutzung vorgesehen, die es in sich hat.
Wie die Werbewirtschaft letztendlich darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Die Fakten sprechen jedoch eine eindeutige Sprache:
Die Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§28 Abs.3 BDSG). Liegt die Einwilligung nicht schriftlich vor, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen. (§28 Abs. 3a BDSG)
Liegt eine elektronische Einwilligung vor (z.B. per Mail), muss diese protokolliert und jederzeit darstellbar sein. Jederzeit muss der Betroffene die Einwilligung für die Zukunft widerrufen können. Erleichternd wirken sich folgende Tatbestände aus:
- Adressdaten entstehen aus dem eigenen Kundenstamm,
- Adressdaten stammen aus allgemein zugänglichen Quellen (Telefonbuch, Branchenbuch etc.),
- Werbung richtet sich nicht an Verbraucher,
- Es handelt sich um Spendenwerbung.
Was muss getan werden?
- Daten, die vor dem 01.09.2009 erhoben worden sind, müssen durchgearbeitet werden.
- Prüfen sie, ob eine oder mehrere der o. g. vier Kriterien zutrifft. Dann dürfen diese Daten wie bisher genutzt werden.
- Bis 31.08.2012 haben sie die Chance, eine Einwilligung nachzuholen – schriftlich. Dabei müssen sie dem Angeschriebenen den Zweck dieser Einholung deutlich erklären. Stimmt der Angeschriebene (möglichst schriftlich) zu, dann dürfen die Daten weiterhin genutzt werden. Verweigert er die Einwilligung oder verlangt er die Löschung der Daten, so dürfen diese nicht mehr für Werbezwecke genutzt werden. Die Löschung muss auf Wunsch vorgenommen werden.
- Unbedingt ist darauf zu achten, dass Adressaten, die der Nutzung ihrer Daten widersprochen haben NICHT erneut beworben werden. In diesem Fall hat der Angesprochene die Möglichkeit die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese ist zur Prüfung verpflichtet und kann Bußgelder in Höhe von 50.000,- EUR und mehr erheben.
Fazit:
Bis 31.08.2012 sollten alle Unternehmen ihre Datenbestände nach den genannten Kriterien durchforsten. Im Zweifelsfall kann die vorsorgliche Löschung ratsam sein. In jedem Fall hilft ein Workflow zur Prüfung zukünftig gewonnener Daten dagegen, dass sich kritische Adressen im eigenen Adresspool sammeln.
Weitere Infos? gerne über das Team von büro-X.org
P.S.: Bei dem Beitrag handelt es sich um eine allgemeine Information, die keine Rechtsberatung im juristischen Sinne darstellt. Für die Inhalte von Gastbeiträgen sind die jeweiligen Autoren selbst verantwortlich.